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Rechtliches / Steuer

Rechtsgebiet: Recht rund ums Tier
Rechtstipp vom 30.03.2010


Das AG Frankenthal hatte sich in einer Klage um die Forderung aus einem Tier-Kaufvertrag (Az.: 3cC 237/09) u.a. mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, wann eine Hundezucht als Hobby und wann als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist.

Dies war für die Frage bedeutsam, ob im Kaufvertrag über einen Hundewelpen ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden war.

Das Gericht ging von einem Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 Abs. 1 BGB aus, da die Beklagten die Hundezucht nicht zur eigenen Hundehaltung betreiben, sondern um die Welpen zu verkaufen.

Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob sie haupt- oder nebenberuflich tätig seien. Wenn sie mindestens eine Zuchthündin hielten, die regelmäßig Welpen werfe, welche zur Einnahmeerzielung verkauft würden, so läge eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB vor.

Auf die Anzahl der Würfe pro Jahr und die Anzahl der Zuchthündinnen käme es nicht entscheidend an. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob die Züchter mit ihrer Geschäftstätigkeit die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen.

 Ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeldlicher Leistungen erfülle bereits den Tatbestand der Unternehmereigenschaft im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB

Alle verkauften Hunde vom Colliehof werden ordnungsgemäss versteuert, es besteht also kein Risiko das ein Finanzamt von Ihnen, vom Kunden, die geschuldete Steuer verlangt, weil diese beim Züchter nicht einzutreiben ist !

Vor der Steuerpflicht schützt demnach auch KEINE Vereins oder Verbandszugehörigkeit wie dies immer wieder gern angegeben wird !

Unterstützen Sie daher bitte nicht Vermehrer und Schwarzzuchten zur eigenen Sicherheit und zum Nachteil des von Ihnen gewünschten Hundes !

Beachten Sie auch ganz besonders den Punkt GESUNDHEIT, Ausreden zu nicht durchgeführten Untersuchungen bringen Sie nicht weiter !
 

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